Mehr Demokratie wagen? Mit dem Wahlrecht der Weimarer Republik!

Wenn schon „Weimarer Verhältnisse“, dann immerhin auch im Wahlrecht. Was zunächst etwas abwegig und gewagt klingt, könnte unserer Demokratie gut tun. Denn das Wahlrecht der Weimarer Republik ist besser als sein Ruf. Was wäre, wenn wir es wieder einführen?

Wie repräsentativ ist der neue Bundestag?

Mit der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 sind die Debatten um das Wahlrecht in Deutschland nicht verstummt. Eher im Gegenteil. Zwar hat die Wahlrechtsreform der vergangenen Legislaturperiode ihr wesentliches Ziel erreicht: Die Größe des Bundestages wurde effektiv beschränkt. Statt der zuletzt 735 Abgeordneten umfasst der neue Bundestag nun 630 Parlamentarierinnen und Parlamentarier.1 Für Unmut sorgt nun allerdings, dass 23 Direktkandidatinnen und -kandidaten der Einzug in den Bundestag verwehrt bleibt, obwohl sie in ihrem Wahlkreis die meisten Stimmen errungen haben. Hinzu kommt eine fragwürdige Wirkung der 5%-Hürde. Da neben vielen ’sonstigen‘ Parteien auch die FDP und das BSW an der Sperrklausel scheiterten, verfielen fast 7 Millionen Stimmen. Das ist fast die Einstellung des Rekords von 2013, als FDP und AfD sehr knapp die 5% verfehlten.2

Genau genommen finden im neuen Bundestag die Stimmen von 6.815.239 Bürgerinnen und Bürgern kein Gehör – fast jede/r 7. Wähler/in. Das Prinzip der Repräsentativität – nicht gerade unerheblich in einer repräsentativen Demokratie – ist damit schwer beschädigt. Das sieht man etwa auch daran, dass zur Zeit zwei Fraktionen eine Regierung bilden, deren gemeinsames Wahlergebnis sich nur auf 45,0% der Zweitstimmen beläuft, während sie zusammen 54,7% der Sitze des Bundestages einnehmen. Möglich wird das nur durch die Festsetzung einer Soll-Größe des Bundestages einerseits und der Entwertung so vieler Zweitstimmen andererseits. Denn davon profitieren die dann einziehenden Parteien erheblich. Wenn aber eine Minderheit allein durch den Zuschnitt des Wahlrechts mehrheitsfähig wird, ist das problematisch, in Demokratien mit Verhältniswahlrecht erst recht.

Die kosmetischen Korrekturen am Wahlrecht haben also zwar zunächst ein Problem gelöst, aber damit neue geschaffen und alte verdrängt. Überhaupt fragt sich, wie zeitgemäß unser Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht noch ist. Zumal die Bedeutung der Erststimme und damit der Anteil des Mehrheitswahlrechts an unserem Mischsystem weiter reduziert wurde, so dass es als solches kaum noch zu erkennen ist. Mittlerweile können sich Wählerinnen und Wähler nicht einmal mehr sicher sein, dass ihr Wahlkreis vertreten sein wird, und manche Direkt-Kandidierende schaffen den Einzug mit Ergebnissen um die 25%, also mit eher fragwürdiger demokratischer Legitimation. Faktisch haben wir schon jetzt fast ein reines Verhältniswahlrecht, trauen uns nur nicht, es auch so zu nennen und so zu organisieren.

Tschüss Erststimme, hallo Weimarer Wahlrecht!

Wie wäre es also mit einer kleinen Wahlrechtsrevolution und der Einführung eines reinen Verhältniswahlrechts? Eine schöne Pointe könnte dabei sein, dass ausgerechnet eine Orientierung an der Weimarer Republik uns dabei helfen könnte. Das wäre sogar gleich doppelt amüsant: Erstens, weil gerade viel von „Weimarer Verhältnissen“ die Rede ist. Gemeint sind damit immer der Zustand unserer Demokratie und die Gefahren, denen sie durch den Aufstieg von Rechtspopulisten und -extremisten ausgesetzt ist. Der Begriff ist als Warnsignal gemeint, nicht gerade als Einladung, in Sachen Demokratie von ‚Weimar‘ zu lernen. Zweitens, weil einige der Grundfesten der alten Bundesrepublik auf vermeintlichen ‚Lehren aus Weimar‘ beruhen. Man kennt es hinlänglich aus dem Geschichts- und Politikunterricht: Der Verzicht auf die Direktwahl des Bundespräsidenten und die Einführung der 5%-Hürde gaben der Bundesrepublik die politische Stabilität, die Weimar nie kannte – so die mittlerweile ins Wanken geratene Meistererzählung der Bonner Republik. Auch das Mischsystem im Wahlrecht wird oft zu diesen ‚Lehren aus Weimar‘ gezählt. Es wäre nicht ohne eine gewisse Ironie der Geschichte, wenn wir nun wieder etwas ‚mehr Weimar wagen‘ würden, um den Weimarer Verhältnissen zu entgehen.

Die Wahlrechtsrevolution von 1918-1920

Als 2019 die Jubiläen zur Gründung der ersten deutschen Demokratie gefeiert wurden, war die Einführung des Frauenwahlrechts 1919 einer der zentralen Punkte, die – zu Recht – als große Errungenschaften der Novemberrevolution und Republikgründung herausgestrichen wurden. Im Nebensatz fand dann oftmals noch Erwähnung, dass daneben auch Soldaten und Empfänger von Armenfürsorge erstmals wählen durften und dass das Wahlalter von 25 auf 20 Jahre gesenkt wurde. Das bedeutete damals fast eine Verdreifachung der Wählerschaft und steht exemplarisch für den demokratischen Aufbruch von 1919.

„Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen.“

Aufruf „An das Deutsche Volk“ des Rats der Volksbeauftragten, 12. Nov. 1918

Für ein wesentliches Element dieser „Wahlrechtsrevolution“ von 1918/19 hatten aber nur echte Wahlrechts-Nerds einen Blick. Denn mit dem Aufruf „An das deutsche Volk!“ wurde nicht nur die Grundgesamtheit der Wählenden erheblich erweitert, sondern auch das reine Mehrheitswahlrecht des Kaiserreichs durch ein reines Verhältnis­wahlrecht abgelöst. Das wesentliche Ziel dieses Schrittes war es, die Vielfalt der gesellschaftlichen und politischen Interessen in den Parlamenten besser abbilden zu können, als dies durch die reine Mehrheitswahl bis dahin möglich war. Auch die Repräsentation von Minderheitsmeinungen sollte gewährleistet sein. Die demokratischen Akteure sprachen in den Jahren der Republikgründung daher immer wieder und nicht ganz unberechtigt vom „demokratischsten Wahlrecht“ der Welt, denn das Verhältnis­wahlrecht hatte bis dahin kein größerer demokratischer Staat eingeführt, erst recht nicht in Kombination mit dem Frauenwahlrecht. Am 19. Januar 1919 kam es erstmals reichsweit bei der Wahl zur Nationalversammlung zur Anwendung. Die von ihr am 31. Juli 1919 verabschiedete Verfassung schrieb dann auch dieses Wahlrecht für das Reichs- und die Landesparlamente (Art 22 & Art. 17) vor, und die Nationalversammlung buchstabierte es dann mit dem Reichswahlgesetz vom 27. April 1920 noch im Detail aus.

Keep it simple: 60.000 Stimmen = 1 Mandat

Doch wie funktionierte das Wahlrecht damals genau? Die grundlegende Maxime ist denkbar einfach: Für 60.000 Stimmen erhielt eine Partei ein Mandat. Ähnlich wie heute auch stellten die Parteien Listen mit Kandidierenden auf, die dann entsprechend dem Wahlerfolg in den Reichstag einzogen. Der wesentliche Unterschied: Anders als heute gab es keine Landeslisten. Stattdessen war das Reich in insgesamt 35 Wahlkreise aufgeteilt, und in jedem dieser Wahlkreise stellten die Parteien eigene Listen auf. Jede Partei also 35 Listen, wenn sie überall im Reich antrat. Der Zuschnitt der Wahlkreise sah so aus:

Denkbar einfach auch: Jede Wählerin und jeder Wähler hatte bei der Wahl eine Stimme. Anschließend erfolgte die Vergabe der Reichstagsmandate in drei Schritten:

  1. Wahlkreise. Jede Liste / Partei erhielt in einem Wahlkreis zunächst so viele Mandate, wie sie ein Vielfaches von 60.000 Stimmen erzielte. Erreichte eine Partei bspw. 225.000 Stimmen in einem Wahlkreis, zogen die ersten drei Listenplätze für die 180.000 erzielten Stimmen in den Reichstag ein. Für Platz 4 wären 240.000 Stimmen nötig gewesen, so dass dieser zunächst leer ausging.
  2. Wahlkreisverbände. Der Rest von 45.000 Stimmen verfiel nun aber nicht. Denn an dieser Stelle kamen die sogenannten „Wahlkreisverbände“ ins Spiel, in der Abbildung mit den römischen Ziffern gekennzeichnet. In einem solchen Wahlkreisverband waren zwei oder drei Wahlkreise verbunden, und hier erfolgte nun eine erste Verrechnung der Reststimmen. Kamen bei der Addition der Reststimmen aus den zusammengeschlossenen Wahlkreisen noch einmal 60.000 Stimmen für die miteinander verbundenen Listen zustande, bedeutet dies ein weiteres Mandat, und zwar für die Liste aus dem Wahlkreis, die die meisten Reststimmen in die Verrechnung einbrachte (an Details war gedacht: bei Gleichstand entschied das Los). Um bei dem Beispiel von Schritt 1 zu bleiben: bringt die verbundene Liste aus dem Partnerwahlkreis bspw. 17.000 Stimmen mit ein, würde auch Platz 4 der Liste nun einziehen. Bringt der Partnerwahlkreis aber 50.000 Stimmen ein, profitiert dort der in Schritt 1 leer ausgegangene Listenplatz.
  3. Reichsliste. Auch nach Schritt 2 wird es Reststimmen geben. Auch diese verfallen nicht, denn nun kommt die Reichsebene ins Spiel. Hier stellten die Parteien „Reichslisten“ auf. Bei diesem dritten Schritt konnten noch einmal Kandidierende ein Mandat pro 60.000 Stimmen erhalten, die sich aus der Addition aller Reststimmen aus allen Wahlkreisen ergaben. Ein ‚letztes‘ Mandat gab es sogar noch für einen Rest von mehr als 30.000 Stimmen, so dass bei jeder größeren einziehenden Partei am Ende nur die allerletzten Stimmen (max. 30.000) verfielen.

Weimar hatte eine „Sperrklausel“

Wichtig ist, dass es bei dieser Verrechnung in drei Schritten entgegen historischer Mythen Regelungen gab, die eine ähnliche Wirkung wie unsere 5%-Sperrklausel hatten, die jedoch etwas flexibler (und im Regelfall niedriger) waren. Über die Reichsliste konnten etwa nur so viele Abgeordnete in den Reichstag einziehen, wie es schon in den Schritten 1 und 2 geschafft hatten. Kleine Parteien konnten also nicht all ihre Stimmen auf einer Reichsliste anrechnen lassen, sondern mussten erst einmal in den Wahlkreisen erfolgreich sein. Und auch auf Ebene der Wahlkreise musste man die Schwelle von 30.000 Stimmen überschreiten, um überhaupt in der Verrechnung berücksichtigt zu werden. In einem theoretischen Extremfall hieße das, dass eine Partei in allen 35 Wahlkreisen je 29.999 Stimmen erhält, mit insgesamt 1.049.965 Stimmen aber nicht in den Reichstag einziehen würde. Das entspräche 17 Mandaten. Eine der Wirklichkeit entnommene Beispielrechnung zeigt: Durch diese flexible Sperrklausel und die wenigen verfallenden Reststimmen bei den einziehenden Parteien verfielen bei der Reichstagswahl 1928 insgesamt immerhin 803.053 Stimmen, oder 2,7% der gültigen Stimmen. Das entspricht in etwa dem Anteil der verfallenen Stimmen in den ersten Jahren der Bundestagswahl mit 5%-Hürde in den 1950er und 60er Jahren (siehe Abbildung oben).

Verdien‘ Dir Deine Mandate!

Ein wesentlicher – und sehr charmanter – Unterschied dieses Wahlsystems zu unserem heutigen besteht neben seiner Einfachheit auch darin, dass es keine festgelegte oder Soll-Größe des Reichstages gab. Vielmehr mussten sich die Parteien jedes einzelne Mandat an der Wahlurne verdienen. Die Größe des Reichstages hing unmittelbar mit der Wahlbeteiligung zusammen: Je mehr Menschen ihre Stimme abgaben, desto mehr Mandate wurden auch vergeben:

Wie sähe dieses Wahlrecht heute aus?

Und nun wird es ernst: Was wäre, wenn wir dieses Wahlrecht in ähnlicher Form heute nutzen würden? Zwei wichtige Fragen wären zunächst zu klären: Wie müssten die Wahlkreise aussehen? Und wie viele Stimmen sollen für eine/n Abgeordnete/n nötig sein?

Herzlich willkommen: 43 Wahlkreise für die Listenwahl!

Zur Beantwortung der ersten Frage wären die neuen demografischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. 1919 lebten in Deutschland ca. 60 Millionen Menschen, 1933 immerhin schon 66 Millionen Menschen. Heute sind es fast 85 Millionen. Die Größe der damals 35 Wahlkreise variierte zwischen ca. 900.000 und bis zu 2,6 Millionen Einwohnern.3 Von daher böten sich heute 43 Wahlkreise mit jeweils etwa 2 Millionen Einwohnern an, was dann ungefähr so aussehen könnte:

Die bevölkerungsschwachen Bundesländer und der Stadtstaat Hamburg würden demnach weiter mit Landeslisten arbeiten,4 während die größeren Länder mehrere Wahlkreise einrichten könnten.5 Dort könnten die Landesverbände der Parteien dann dementsprechend mehrere Listen aufstellen, je nach dem, wie viele Wahlkreise es gibt. Die kleineren Bundesländer könnten sich zudem gegenseitig stärken, indem sie untereinander Wahlkreisverbände bilden (z.B. SH, Hamburg und MV; Brandenburg und Berlin; Saarland und RP; Thüringen und SA). Insgesamt hätte dieses System mit ca. 43 Wahlkreisen einen wesentlichen Vorzug gegenüber dem bisherigen Zweitstimmensystem: nämlich deutlich mehr regionale Gliederung als mit nur 16 Landeslisten.

Zahlen bitte: 75.000 Stimmen = 1 Mandat

Als nächstes müsste über das Quorum für das Erringen eines Mandats nachgedacht werden. Nimmt man als Orientierung die Richtgröße von etwa 600 Abgeordneten für den Bundestag und die Zahl der abgegebenen Zweitstimmen der letzten Bundestagswahlen als Grundlage, bietet sich die Zahl von 75.000 Stimmen an. (80.000 könnten sinnvoll werden, sollte unsere Migrationsgesellschaft in den nächsten Jahren / Jahrzehnten auf über 86 oder 87 Mio. anwachsen…). Nehmen wir einmal an, dieses Weimarer Wahlrecht hätte schon seit 1990 gegolten, hätte sich die Größe des Bundestages seitdem wie folgt entwickelt (orange) – auch im Vergleich zur realen Größe des Bundestages (grün):

Die Grafik zeigt sehr gut, wie stark die Größe des Bundestages im Gegensatz zum derzeit geltenden Wahlrecht an die Wahlbeteiligung gebunden wäre. Die höchste Wahlbeteiligung (82,5%) seit 1990 hätte 2025 auch zum größten Bundestag im wiedervereinigten Deutschland geführt, während die große Flaute von 2009 und 2013 mit entsprechend wenig Mandaten ‚bestraft‘ worden wäre. 2017 und 2021 wäre die Bundestagsgröße voll im Soll gewesen. Die Debatten um Überhang- und Ausgleichsmandate danach hätte man sich sparen können.

So wird ausgezählt: ein Rechenbeispiel

Nachdem nun die Wahlkreise und das nötige Quorum festgelegt sind, kann gewählt und ausgezählt werden. Eine Beispielrechnung soll verdeutlichen, wie das funktionieren würde. Hierfür ziehen wir das glücklichste Bundesland zurate und schauen einmal auf einen imaginären „Wahlkreis Schleswig-Holstein“ und dessen Zweitstimmenergebnis bei der jüngsten Bundestagswahl:

Mit fast 1,9 Millionen gültigen Stimmen könnte der Wahlkreis auf maximal 25 Abgeordnete kommen. Das entspricht exakt der Zahl der Abgeordneten, die Schleswig-Holstein reell in den 21. Deutschen Bundestag entsendet. Dieses Maximum von 25 möglichen Mandaten wird im ersten Vergabeschritt jedoch nicht ausgeschöpft, doch immerhin 20 Abgeordnete ziehen sicher in den Bundestag ein. Dabei müssen bis auf den SSW alle reell im Bundestag vertretenen Parteien zunächst auf mindestens ein Mandat verzichten, während die FDP mit fast 90.000 Stimmen ihren ersten Listenplatz sicher in den Bundestag bringt (Glückwunsch, Herr Kubicki). Der SSW würde auch ohne Minderheitenklausel den Einzug schaffen, wenn auch nur knapp. Dem BSW fehlen im ersten Vergabeschritt knapp 10.000 Stimmen, doch könnte es sich im zweiten Schritt der Mandatsvergabe Hoffnung auf einen Platz im Bundestag machen.

Denn nun erfolgt die Verrechnung von Reststimmen in einem Wahlkreisverband. Anders als bei der PARTEI, den Freien Wählern, Volt, der MLPD und dem Bündnis Deutschland gehen die ca. 65.000 Stimmen des BSW in die Verrechnung ein, da sie über der hierfür nötigen Grenze von 37.500 liegen. Gemessen an der Zahl der gültigen Stimmen läge die Verrechnungshürde in diesem Wahlkreis und bei dieser Wahl demnach bei 1,99%.6 Auch die übrigen Parteien geben ihre Reststimme im zweiten Schritt in die Verrechnung im Wahlkreisverband. Hier könnten der SPD, der CDU, den Grünen und der Linken je ein weiteres Mandat winken – unter zwei Voraussetzungen. Ersten: Die Partnerliste im verbundenen Wahlkreis (bspw. Hamburg) speist ihrerseits die zu 75.000 Stimmen fehlenden Stimmen ein, und zweitens: Die Partnerliste aus Hamburg liefert dafür weniger Stimmen als die eigene in SH. Denn im umgekehrten Fall würden die Reststimmen aus Schleswig-Holstein der dortigen Liste zu einem zusätzlichen Mandat verhelfen. Im günstigsten Fall könnten im zweiten Schritt demnach fünf weitere Mandate im gesamten Wahlkreis Schleswig-Holstein vergeben werden. FDP und AfD könnten nicht auf ein zusätzliches Mandat hoffen, mit ihren wenigen Reststimmen aber unter Umständen die Partnerlisten in Hamburg unterstützen, falls es dort dann zu 75.000 Stimmen reicht.

Die nach dem zweiten Schritt verbliebenen Reststimmen werden anschließend noch auf die „Bundeslisten“ ihrer Parteien übertragen und mit allen Reststimmen aus den übrigen Wahlkreisen addiert. Je nach dem, wie viele Reststimmen dort noch zusammenkommen, ziehen entsprechend viele Kandidierende der „Bundeslisten“ ins Parlament ein. Auch hier gilt: die Stimmen der „sonstigen“ Parteien, die die Verrechnungsgrenze von 37.500 Stimmen im Wahlkreis nicht erreichen, gehen nicht in die Verrechnung auf Bundesebene ein. Und wie damals auch könnte man festlegen, dass nur so viele Mandate über die Bundesliste gewonnen werden können, wie zuvor in den Wahlkreisen errungen wurden.

Ein anderer Bundestag ist möglich!

Auf die eben beschriebene Art und Weise würde die Mandatsvergabe in allen 43 Wahlkreisen und ihren Wahlkreisverbänden funktionieren. Welche Folgen hätte dieses angepasste Weimarer Wahlrecht für den gesamten Bundestag? Nimmt man das Zweitstimmenergebnis der letzten Bundestagswahl als Grundlage, würde sich in etwa folgendes Wahlergebnis zeigen:

Quelle: Bundeswahlleiterin und eigene Berechnungen

Im Detail heißt das:

  • Dunkelgrün: Die im 21. Deutschen Bundestag vertretenen Parteien wären auch nach diesem Wahlrecht vertreten, allerdings mit erkennbaren Einbußen in der Zahl ihrer Abgeordneten. Das liegt vor allem an der Wiederherstellung des Prinzips der Repräsentativität und des Wegfalls einer Normgröße des Bundestages. Sie würden im Parlament sehr genau entsprechend ihrem Anteil am Wahlergebnis vertreten sein. Die bisherige Überrepräsentation, die 2025 besonders stark ist, entfällt. Auch der SSW würde es – wie oben gesehen – knapp in den Bundestag schaffen, selbst ohne Sonderregelungen für nationale Minderheiten.
  • Mittelgrün: BSW und FDP würden nach dem angepassten Weimarer Wahlrecht sehr sicher in den Bundestag einziehen. Hieraus speist sich auch ein Großteil der Wiederherstellung des Repräsentationsprinzips, da ihre ca. 4,5 Mio. Stimmen nun nicht mehr verfallen (unabhängig davon, was man politisch davon halten mag).
  • Hellgrün: Die Freien Wähler würden sehr wahrscheinlich davon profitieren, dass das Weimarer Wahlrecht regionale Konzentration belohnt. Aufgrund ihrer starken Präsenz in Bayern (von den 769.170 Stimmen kamen 461.183 aus dem Markus-Söder-Land) könnten sie darauf hoffen, in den 6 oder 7 bayerischen Wahlkreisen Mandate erringen zu können. Ob dann wirklich 10 oder vielleicht nur 5 oder 6 Abgeordnete dabei herauskommen, hängt von der genaueren Ausgestaltung der Verrechnungsregeln und von der Verteilung der Ergebnisse im restlichen Bundesgebiet ab. Das absolute Maximum läge aber bei 10.
  • Hellorange: Anders verhält es sich bei der Tierschutzpartei, der PARTEI und Volt:7 Zwar hätten sie nach dem 75.000-Stimmen-Schlüssel und gemessen an ihrer gesamten Stimmzahl Anspruch auf Mandate (zusammen 14). Sehr wahrscheinlich würden sie diese Stimmen aber aufgrund ihrer breiten geographischen Streuung nicht in Plätze im Bundestag umsetzen können. Denn es ist fraglich, ob sie überhaupt irgendwo die Verrechnungsschwelle von bspw. 37.500 oder 40.000 Stimmen pro 2-Mio-Wahlkreis überschreiten können – siehe das Beispiel aus Schleswig-Holstein oben.
  • Dunkelorange: diese Parteien überschritten (mit Ausnahme der BASIS und Bündnis Deutschland) sowieso nicht die Schwelle von 75.000 Stimmen. Sie würden definitiv nicht einziehen.

Statt der maximal 662 Abgeordneten, die sich aus der Zahl von 49.642.087 gültigen Zweitstimmen ergibt, bestünde der 21. Deutsche Bundestag aufgrund der flexiblen Sperrklausel daher wahrscheinlich nur aus ca. 644 Abgeordneten. Es verfallen dann etwa 1,4 Mio. Zweitstimmen oder ca. 2,8% der gültigen Stimmen – wiederum ein Anteil, der auch in den frühen Jahren der Bundesrepublik mit 5%-Sperrklausel üblich war (siehe oben). Es wären zugleich deutlich weniger als die fast 7 Millionen Stimmen, die 2025 reell verfallen sind. Der Bundestag könnte mit deutlich mehr Berechtigung davon sprechen, den Willen der Wählerinnen und Wähler in seiner ganzen Breite und Vielfalt zu repräsentieren.

Apropos Breite und Vielfalt: Die Verteilung der Abgeordneten würde dann wie folgt aussehen:

Zunächst fällt auf, dass sich der Grad der Fragmentierung in Grenzen hält – zumindest gemessen an dem, was die verbreitete Angst vor „Weimarer Verhältnissen“ befürchten lässt. Statt der aktuell sieben vertretenen Parteien (inkl. SSW und der beiden Unionsparteien) wären es wahrscheinlich zehn – kein fundamentaler Unterschied. Team Todenhöfer & Co. würden jedenfalls nicht den Bundestag fluten und lahmlegen.

Eine andere Regierungsbildung ist möglich!

Auf die gegenwärtige Mehrheits- und Regierungsbildung hätte der Wechsel im Wahlrecht aber einen deutlichen Einfluss. Denn die beiden Fraktionen, die derzeit auf die Bildung einer Bundesregierung hinarbeiten (Stand: 15.3.2025) hätten nun keine Mehrheit mehr – entsprechend ihrem eingangs erwähnten Resultat von zusammen 44,9% der Zweitstimmen. Was wäre sonst denkbar?

Eine kunterbunte Darstellung, aber diese Möglichkeiten und Unmöglichkeiten gäbe es stattdessen:

Der Reihe nach (von links nach rechts):

  • Ampel: Da gibt es wenig zu deuten: Abgewählt, selbst wenn nun die FDP doch einzieht.
  • Linksbündnis: Alle (außen-)politischen und persönlichen Differenzen beiseite lassend: Es reicht bei weitem nicht. Weil es das Wahlergebnis nicht hergibt. Da hilft selbst der SSW nicht, egal ob er will oder nicht. Es käme auch nirgends sonst auf ihn an.
  • „SPD-Kanzler“: Mal angenommen, die SPD will die beiden Parteien ausbremsen, die vor ihr lagen und trotzdem den Kanzler stellen. Egal wie unrealistisch so ein 6- oder 7-Parteien-Bündnis auch ist: Es reicht nicht.
  • „GroKo“: Die jetzt schon ziemlich kleine „große Koalition“ würde noch einmal schrumpfen – und wie beschrieben eine Mehrheit verfehlen!
  • Auch wenn FDP und Freie Wähler vertreten wären: das „bürgerliche“ Lager unter Ausschluss der AfD wäre weit von einer eigenen Mehrheit entfernt.
  • Es wäre demnach nur eine Dreier-Koalition politisch realistisch: Sowohl für eine „grüne Mitte“ wie eine „gelbe Mitte“ würde es reichen, sicher nicht für eine „orangene Mitte“, zumal die 10 Mandate für die Freien Wähler optimistisch sind. Der Vorteil zur gegenwärtigen Regierungsbildung: es gäbe anstelle einer ‚Alternativlosigkeit‘ immerhin Optionen, was in einer Demokratie meist begrüßenswert ist.
  • Eine konservativ-rechtsradikale8 Koalition aus CDU/CSU und AfD wäre rechnerisch möglich, allerdings nur sehr knapp – mit 50,8% der Parlamentssitze deutlich knapper als aktuell, wo AfD und CDU/CSU zusammen 55,2% der Sitze im Bundestag einnehmen. Je nach dem, wie genau die Verrechnungsregeln und damit die implizite Sperrklausel ausgestaltet sind und wie viele Mandate die kleineren Parteien wirklich realisieren können, könnte dies auch anders aussehen und scheitern (was der CDU/CSU wahrscheinlich sogar lieb wäre). Sollte es nicht ‚reichen‘, gäbe es immerhin Ergänzungsmöglichkeiten um die FDP oder die Freien Wähler. Zu Weimarer Zeiten hätte man von einem „Bürgerblock“ gesprochen, gegebenenfalls unter Duldung und Mitwirkung völkischer und rechtsradikaler Kräfte. Für heute also (hoffentlich) unwahrscheinlich.

3 politische Fragen zum Abschluss

Bis hierhin ist das Ganze nicht viel mehr als ein Gedankenexperiment. Ein Vergleich der beiden Wahlrechtssysteme und ein „Was wäre, wenn“ sind für sich genommen schon hilfreich. Denn sie helfen uns, Vorzüge, Nachteile, Tücken und die Funktionsweise von Wahlsystemen besser zu verstehen. Das sind keine trivialen Fragen, denn ein Wahlsystem ist ein elementarer Bestandteil einer jeden Demokratie. Wird ein Wahlsystem dysfunktional, wird es irgendwann auch die Demokratie (siehe USA!). Und auch zu dieser Erkenntnis verhilft uns ein solches Gedankenexperiment: Wahlsysteme sind nicht in Stein gemeißelt. Sie sind anpassbar, es gibt immer Alternativen – nur muss man sachlich und behutsam damit umgehen, da es sich um ein so wichtiges Getriebeteil der Demokratie handelt.

Gerade deswegen stellt sich eine Vielzahl eher politischer Fragen, will man ernsthaft über tiefgreifende Eingriffe in das Wahlrecht nachdenken. Drei davon seien herausgegriffen.

Echt jetzt? 10 Parteien? Da kriegen wir doch nie eine Regierung.

Das Ziel einer stabilen und effektiven Regierungsbildung gehörte immer zu den Hauptargumenten für die 5%-Hürde. Diesem Argument wohnt für mich schon immer ein etwas paternalistischer, auf die Exekutive fokussierter Zug inne: Das Parlament hat so auszusehen, dass es der zu wählenden Regierung passt. Das entspricht auch dem leicht autoritären Politikverständnis der frühen Bundesrepublik, das sich im Habitus mancher Parteien bis heute hält.

Der Geist der Demokratiegründung von Weimar war dagegen viel demokratischer als der von Bonn. Das Parlament sollte das Herzstück der Demokratie werden und der Wille der Wählenden möglichst unverfälscht dort abgebildet werden. Darauf haben die Wählerinnen und Wähler auch heute einen Anspruch. Die Erkenntnis sollte sich langsam auch beim Letzten durchgesetzt haben: Das Drei-Parteiensystem der Bonner 1970er ist Geschichte. Wenn es durch die starke gesellschaftliche Pluralisierung und vielfältigen politischen Problemlagen nun eben 8, 9 oder 10 relevante Parteien gibt, kann man davor nicht die Augen verschließen. Die Ampel-Regierung zerbrach ja auch daran, dass die Parteien bislang nicht gelernt haben, mit dieser neuen Situation konstruktiv umzugehen. Wenn nun aber Dreierbündnisse zur neuen Normalität gehören, dann sollte man nicht auf das Wahlrecht hoffen, dass es einem doch noch mal eine Zweier-Mehrheit schenkt.

Hier bieten mehr Parteien im Parlament möglicherweise die Chance und den nötigen Antrieb, das endlich zu tun. Denn tendenziell steigen damit die Koalitionsoptionen, vor allem aber auch die Notwendigkeit zum Kompromiss. Und vielleicht eröffnet es sogar die Chance dazu, aus dem engen Korsett von Koalition und Opposition zumindest etwas auszubrechen. Je nach Politikfeld könnten sich durchaus unterschiedliche Mehrheiten finden, und sich dabei sogar auf die starke Repräsentativität dieser Mehrheit berufen. Es würde dem Parlamentarismus im Lande guttun, den bisherigen Regierungsbildungstrott mit hunderten Seiten an Koalitionsvertrag hinter sich zu lassen, deren Halbwertszeit ohnehin gering ist. Wollen wir mehr Parlamentarismus wagen, brauchen wir aber auch ein Parlament, das alle wichtigen gesellschaftlichen Positionen vertritt. Das macht das derzeitige nicht.

‚Mehr Weimar‘ soll gegen mehr ‚Weimarer Verhältnisse‘ helfen?? Hä?

Zunächst ist festzuhalten: Die Weimarer Republik ist nicht an ihrem Wahlrecht ‚gescheitert‘, sondern an einer Gesellschaft, die demokratiemüde und anfällig für Radikalisierung war und an politischen Eliten, die sie gezielt zerstört haben. Es gehört zu den Mythen der alten Bundesrepublik, dass die 5%-Hürde den Aufstieg der NSDAP verhindert hätte. Politische Radikalisierung stellt man politisch – und mit den Instrumenten der wehrhaften Demokratie. Ausblenden und darauf hoffen, dass das Problem von allein verschwindet, hilft da nicht. Das galt damals und gilt auch heute.

Die 5%-Hürde hat den Aufstieg der Rechtsextremen und ihr Festsetzen in den Parlamenten jedenfalls ganz offensichtlich nicht verhindert. Im Gegenteil: mittlerweile stärkt sie sie. Auch die AfD profitiert erheblich davon, wenn 14% der Zweitstimmen verfallen. Sie besetzt nun 24,1% der Parlamentssitze, während ihr Wahlergebnis bei 20,8% lag. Hier wird aus einer Fünftelpartei (schlimm genug!) ohne Not fast eine Viertelpartei gemacht – mit der entsprechenden Zahl an zusätzlichen Mandaten, Redezeit und Fraktionsgeldern. Die Beispielrechnung oben zeigt es: Mit dem Weimarer Wahlrecht wären 14 Rechtsextreme weniger im Parlament – immerhin.

Hinzu kommt: mehr Parteien im Parlament heißt auch, dass sich die Rechtsextremen viel weniger als einzige „Alternative“ zu den „Alt-Parteien“ aufspielen könnten. Die Stimmen und Debatten im Bundestag wären vielfältiger, und auch von den Oppositionsbänken kämen viele verschiedene Stimmen. Der politische Diskurs könnte offener, und auch ehrlicher werden, gemessen an den verschiedenen Positionen, die es in der Gesellschaft gibt.

Ist das nicht total unrealistisch? Das wird doch eh nicht beschlossen.

Nun ja, da ist was dran. Zumindest klingt es zunächst unwahrscheinlich. Denn eine solche Umstellung brächte den Parteien, die sie beschließen müssten, erkennbare Einbußen bei den Mandaten. Das gilt gerade in einem Bundestag mit sehr hoher Verzerrungsquote, wie wir ihn nun haben. Gleichwohl: Die Debatten um das Wahlrecht werden uns weiter begleiten, und dabei hilft es sehr, auch solche Orientierung bezüglich einer immerhin denkbaren Alternative zu haben, die sogar schon einmal demokratische Praxis in Deutschland war.

Zudem: Wir leben in disruptiven Zeiten, in der die Gewissheiten von gestern schon heute oder morgen nichts mehr wert sein können. Dass auch in der Politik und im Staatshandeln in Zukunft einiges anders gemacht werden muss, als wir es gewohnt sind, zeigt die zur Zeit laufende Debatte um eine tiefgreifende ‚Staatsreform‘. Auch wenn dort bislang nicht vom Wahlrecht die Rede ist, gehört die Frage durchaus auf die Agenda: Wie zeitgemäß ist unser alt-Bonner Mischsystem für die Demokratie im 21. Jahrhundert eigentlich noch? Etwas weniger als man denkt? Dann könnte eine weiterführende Frage lauten: Wollen wir mehr repräsentative Demokratie wagen, indem wir mehr ‚Weimar‘ wagen?

Und wer weiß…. vielleicht zündet die Idee ja durch… 🙂

Sehr gern Fragen, Kritik und Kommentare unten hinterlassen. Dann gibt es bald einen zweiten Teil, in dem ich die aufgreifen werde.


  1. Achtung: Der Beitrag entstand in den ersten Wochen nach der Bundestagswahl und wurde vor der Veröffentlichung des amtlichen Endergebnisses am 14.3. abgeschlossen. Die hier verwendeten Zahlen basieren auf dem zuvor zugänglichen vorläufigen Endergebnis. ↩︎
  2. 2013 verfielen 6.859.439 Stimmen und damit 44.200 mehr als 2025. Allerdings war damals die Wahlbeteiligung auch deutlich niedriger. ↩︎
  3. Siehe die Zusammenstellung hier. ↩︎
  4. Schleswig-Holstein könnte sich überlegen, ob es landsmannschaftliche Trennung zwischen Schleswigern und Holsteinern bevorzugt, oder doch eine übergreifende Landesidentität. Mit ca. 3 Millionen Einwohnern sollten beide Lösungen praktikabel sein: ein oder zwei Wahlkreise. ↩︎
  5. In Bremen gab es 2025 ca. 350.000 gültige Zweitstimmen (hier), im Saarland ca. 600.000 (hier). In Bremen schaffte nur die SPD mehr als 75.000 Zweitstimmen, aus dem Saarland zögen immerhin ein Abgeordneter der SPD, zwei der CDU und einer der AfD sicher in den Landtag ein. In beiden Ländern müssten die Übrigen auf die Verrechnung in einem Wahlkreisverbund hoffen, wobei einige Parteien ganz gute Aussichten hätten. Zumindest bei Bremen müsste man über die Zuordnung zu einem niedersächsischen Wahlkreis nachdenken. Bei den Wahlkreisen der Weimarer Republik kam es öfters zu solchen Überschneidungen zwischen zwei oder sogar mehr Ländern. Bremen gehörte etwa schon damals zum Wahlkreis „Weser-Ems“, in dem noch zwei andere Länder vertreten waren: die preußischen Regierungsbezirke Aurich und Osnabrück sowie der Landesteil Oldenburg des Freistaats Oldenburg, der damals noch ein eigenständiges Land war. Und in Sachen Berlin: vielleicht probiert man es ja mal mit einer Nord-Süd-Teilung… 😉 ↩︎
  6. Hier wird in Anlehnung an das Weimarer Wahlrecht angenommen, dass die Verrechnungsgrenze bei der Hälfte der nötigen Mandatsstimmen liegt, also nicht wie damals bei 30.000, sondern nun bei 37.500. Dieser Wert ist wichtig, weil er die Verrechnungsmöglichkeiten kleiner Parteien stark beeinflusst und damit festlegt, wie hoch die ‚flexible Sperrklausel‘ liegt. Hebt man diesen Wert moderat an, bspw. auf 40.000, steigert dies den ‚Sperrklauseleffekt‘ noch einmal etwas. Die Hürde für das Erringen eines Mandats läge dann in diesem Fall im Wahlkreis SH und bei dieser Wahl bei 2,13%. Bei diesen Werten ist zu berücksichtigen, dass der ausgewählte Wahlkreis SH mit fast 3 Mio. Einwohnern einer der größten wäre. In den anderen Wahlkreisen, die näher an der 2-Mio-Größe liegen, läge die Sperrklausel entsprechend höher, im „Wahlkreis Thüringen“ etwa bei 2,83% (Schwelle bei 37.500) bzw. 3,02% (bei 40.000). Man sieht auch: die veränderten demographischen Bedingungen gegenüber der Weimarer Republik führen dazu, dass die Verrechnungshürde in Prozent heute höher läge als damals. ↩︎
  7. Sorry Ihr drei, zum Teil wünschte ich, Euch mehr Hoffnung machen zu können. ↩︎
  8. Ich folge in diesem Sprachgebrauch weiterhin der Hape-Kerkeling-Doktrin, derzufolge eine „in Teilen“ rechtsradikale Partei in Gänze rechtsradikal ist. ↩︎

Eine Antwort zu „Mehr Demokratie wagen? Mit dem Wahlrecht der Weimarer Republik!“

  1. Avatar von Michael Dreyer
    Michael Dreyer

    Ein sehr schöner und origineller Vorschlag, unterstützt mit tatsächlichen Daten, die die (durchweg guten!) Auswirkungen zeigen. Wir werden demnächst wieder eine Wahlrechtsdebatte haben, die die erneute Reform durch die neue Koalition, die ja bereits angekündigt ist, begleiten wird. Es wäre zu hoffen, dass diese Idee Teil der Debatte wird.

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